Die Kosten für einen Anwalt
In vielerlei Hinsicht sind die Kosten, die für die Tätigkeit eines Anwalts dessen Mandanten entstehen, gesetzlich geregelt, und zwar im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Vergütung richtet sich dort nach dem sogenannten Streitwert oder Gegenstandswert, also nach dem Geldbetrag, um den Sie mit Ihrem Gegner streiten. In der Anlage 2 zum RVG sind die Streitwerte gestaffelt und die entsprechende Höhe der vollen Gebühr (1,0-Gebühr) festgelegt.
Für die gesetzliche Vergütung möchte ich Ihnen gern einige Beispiele geben, damit Sie sich ein Bild machen können, welche gesetzlichen Gebühren für eine außergerichtliche Vertretung durch einen Anwalt entstehen.
bis 500,00 € | 83,54 € |
1.500,01 € bis 2.000,00 € | 201,71 € |
4.000,01 € bis 5.000,00 € | 413,64 € |
RVG Stand 01.07.2013
Hinweis: Bei den vorgenannten Beträgen handelt es sich um eine Vergütung auf der Grundlage des RVG mit einer 1,3-Geschäftsgebühr, einer Pauschale für Porto und Telefon und der jeweiligen Umsatzsteuer. Es können in Bezug auf die Kosten für Porto und Telefon höhere Kosten entstehen, wenn der Anwalt tatsächlich höhere Kosten für Porto und Telefon hatte. Darüber hinaus müssen Sie auch weitere Auslagen (z.B. die verauslagte Akteneinsichtsgebühr) zahlen.
Die gesetzliche Anwaltsvergütung entsteht unabhängig davon, wie lange der Anwalt für Sie rein tatsächlich tätig ist. Aus diesem Grund halte ich Stundenvergütungen für fairer - sowohl für Sie als auch für den Anwalt.
Rechtsanwälten ist es auch gestattet, mit ihren Kunden, also ihren Mandanten, Vergütungsvereinbarungen zu treffen. Da ich diese Regelung begrüße, biete ich meinen Mandanten an, auf der Basis eines Stundenhonorars für sie tätig zu werden. Für meine außergerichtliche Tätigkeit berechne ich folgende Stundenhonorare:
- für Privatpersonen ab 125 € inklusive Umsatzsteuer
- für Unternehmen ab 150 € netto
Dazu kommen noch Fahrtkosten, soweit sie anfallen, und die Erstattung sonstiger Auslagen (z.B. Gebühren für die Akteneinsicht).
Ich bin gesetzlich verpflichtet, Sie im Zusammenhang mit der Vereinbarung von einer Stundenvergütung darauf hinzuweisen, dass diese Kosten unter Umständen nicht vollständig von Ihrem Gegner erstattet werden müssen. Sollten Sie gegen Ihren Gegner einen Kostenerstattungsanspruch haben, so ist dieser verpflichtet, die durch meine Beauftragung entstandenen Kosten nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung zu erstatten (§ 3a Absatz 1 Satz 3 RVG). Einen Kostenerstattungsanspruch können Sie u.a. gegen Ihren Gegner erzielen, wenn dieser sich mit der Zahlung in Verzug befindet und Sie mich deswegen mit der Durchsetzung der Forderung beauftragen.
Für den Fall, dass Sie eine Rechtsschutzversicherung unterhalten, die möglicherweise für die durch meine Beauftragung entstehenden Kosten aufkommt, muss zuvor abgeklärt werden, ob diese bereit ist, meine Stundenhonorarvergütung zu akzeptieren. Sollte es diesbezüglich Rückfragen geben, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Darüber hinaus biete ich Privatpersonen Erstberatungen ab 100,00 € an. Eine Erstberatung beinhaltet aber nur ein Gespräch - persönlich oder telefonisch - mit Ihnen, in dem ich Ihnen Ihre Möglichkeiten aufzeige und auf mögliche Chancen und Risiken der weiteren Rechtsverfolgung hinweise.
Die Vergütung meiner Tätigkeit im Rahmen von gerichtlichen Verfahren berechnet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dies hat folgenden Hintergrund: In einem gerichtlichen Verfahren muss grundsätzlich die unterlegene Partei die Kosten der siegenden Partei tragen. Es entsteht daher, falls Sie siegen sollten, ein Kostenerstattungsanspruch gegen Ihren Gegner. Hierbei ist der Gegner aber verpflichtet, höchstens die gesetzlichen Gebühren für Ihren Anwalt zu tragen (siehe § 3a Absatz 1 Satz 3 RVG). Um hier Streit zu vermeiden, werde ich bei gerichtlichen Verfahren auf der Basis der gesetzlichen Vergütung gemäß RVG für Sie tätig.
Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, sprechen Sie mich bitte an.