Kanzlei Portugall, Mainz-Bretzenheim
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Forderungseinzug

In letzter Zeit sind wieder viele Mandanten mit Kunden konfrontiert, die nicht zahlen (wollen). Auch ich sehe mich diesem Phänomen ausgesetzt. Um Ihre Forderung erfolgreich durchsetzen zu können, müssen Sie einige Punkte beachten.

1.

Vereinbaren Sie beim Vertragsabschluss die wichtigsten Zahlungsmodalitäten. Gibt es keine Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Regelungen. Haben Sie z.B. keine Skontovereinbarung getroffen, darf der Kunde auch kein Skontoabzug durchführen.

2.

Stellen Sie eine ordnungsgemäße Rechnung. Sofern Sie Umsatzsteuer berechnen müssen, weisen Sie den Umsatzsteuerbetrag ordnungsgemäß aus.

3.

Wenn Ihr Kunde nicht zahlt, kommt es darauf an, ob Sie eine vertragliche Regelung getroffen haben oder aber die gesetzlichen Regelungen gelten. Nach der gesetzlichen Regelung sind Forderungen in der Regel sofort fällig und Verzug tritt durch Mahnung ein; haben Sie die Rechnung an einen Unternehmer (und nicht an einen Verbraucher) gestellt, kommt dieser automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, bei einem Verbraucher müssen Sie das extra vereinbaren. Durch den Verzug hat der Rechnungsempfänger als Schuldner Verzugszinsen und Verzugsschadensersatz zu leisten. Die Verzugszinsen betragen 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB, wenn der Schuldner ein Verbraucher ist; bei Unternehmen als Schuldner gilt ein Verzugszinssatz von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB. Dazu kommt noch eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Absatz 5 BGB, wenn der Schuldner kein Verbraucher und er Schuldner einer Entgeltforderung ist. Diese Verzugskostenpauschale muss aber auf vorgerichtliche Anwaltskosten angerechnet werden. Beauftragen Sie nach Eintritt des Verzugs einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Forderung, dann sind die Anwaltskosten als Verzugsschadensersatz vom Schuldner zu tragen.

4.

Bekommen Sie Ihr Geld nicht, steht Ihnen die Möglichkeit zur Titulierung offen, Sie können/müssen Ihren Anspruch auf die Zahlung dann gerichtlich einfordern. Hierzu gibt es die Möglichkeit des gerichtlichen Mahnverfahrens (geht schneller, kostet weniger) und des normalen gerichtlichen Verfahrens. Im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens wird zunächst vom zuständigen Mahngericht ein Mahnbescheid erlassen und Ihrem Schuldner zugestellt. Ihr Schuldner hat dann 2 Wochen Zeit, um gegen diesen Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Beachten Sie, dass dieser Widerspruch nicht begründet sein muss und auch nicht begründet werden muss. Ich werde häufig von meinen Mandanten darauf angesprochen, dass der Gegner sein Widerspruch nicht begründet hat. Das muss er auch nicht tun. Dann muss aber das Verfahren vor einem Gericht fortgeführt werden. Wird kein Widerspruch eingelegt, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen, aus dem Sie die Zwangsvollstreckung betreiben können. Wird gegen den Mahnbescheid zwar Widerspruch eingelegt, aber nicht rechtzeitig, so wird dieser Widerspruch als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid bewertet. Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner Einspruch einlegen. Dann muss das Verfahren auch vor einem Gericht fortgesetzt werden.