Ist dann eine Scheidung beabsichtigt, muss Scheidungsantrag gestellt werden. Ein solcher Scheidungsantrag kann nur von einem Anwalt gestellt werden. Daher muss mindestens einer der beiden Eheleute von einem Anwalt vertreten werden. Ein Anwalt kann aber nicht beide Ehegatten vertreten. Selbst wenn Sie sich mit Ihrem Ehegatten gut verstehen und die Scheidung einvernehmlich wollen, müssen Sie entscheiden, wer den Anwalt beauftragt.
Bei einem Scheidungsverfahren geht es dann neben der Scheidung (= Beendigung der Ehe) an sich um die Frage des Zugewinnausgleichs (= Ausgleich der Vermögensmehrungen), des Versorgungsausgleichs (= Ausgleich der bereits erworbenen Rentenpunkte und Rentenversicherungen), des Unterhalts, gegebenenfalls des Sorgerechts oder des Umgangsrechts.
Sind Sie beide nicht derselben Staatsangehörigkeit oder haben Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, ist eine Frage des Internationalen Familienrechts, welches Recht bei Ehescheidungen zur Anwendung kommt.