Grundsätzlich können Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das ergibt sich aus § 33 Absatz 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Eine Ausnahme besteht nur für solche Prozesskosten, die entstehen, um eine Existenzbedrohung abzuwenden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte am 18.05.2017 nun entschieden, dass dies auch für Kosten für ein Scheidungsverfahren gilt (siehe Az. VI R 9/16). Zuvor hatte das Finanzgericht (FG) Köln am 13.01.2016 mit einer Meinung nach sehr guten Begründung entschieden, dass Kosten für ein Scheidungsverfahren außergewöhnliche Belastungen sind (siehe Az. 14 K 1861/15). Diese Auffassung des FG Köln ist aber durch das Urteil des BFH nun leider nicht mehr haltbar.
Davon sind natürlich die Konstellationen zu unterscheiden, in denen Anwaltskosten Werbungskosten sind. Zum Beispiel können Sie als Vermieter Kosten der Rechtsvertretung und Verteidigung als Werbungskosten zu Ihren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V+V) selbstverständlich geltend machen. Oder wenn Sie ein Unternehmen führen, können die Anwaltskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.