Kanzlei Portugall, Mainz-Bretzenheim
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Vorsorge

Vorsorge ist immer ein unangenehmes Thema. Die Vorsorgeuntersuchungen beim Arzt mag keiner gern, aber sie sind notwendig, um Krankheiten frühzeitig zu erkennen und entsprechend behandeln zu können. Genauso ist es mit der Vorsorge im juristischen Bereich. Ich denke hier vor allem an Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten. Natürlich ist das Thema nicht angenehm, aber es ist notwendig, und zwar zwingend notwendig - egal, wie alt oder jung Sie sind. Niemand kann sich sicher sein, dass ihm nichts passiert. Und genau dann, wenn nämlich etwas passiert ist, ist es meistens zu spät. Also nehmen Sie sich jetzt die Zeit, wenn Sie noch fit sind. Sie können die Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen jederzeit ändern, Sie sind an diese nicht auf immer und ewig gebunden.

Dazu ein paar Erläuterungen:

In einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche ärztlichen Behandlungen Sie wünschen und welche nicht. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden Sie im BGB, und zwar in § 1901a BGB. Eine Patientenverfügung gilt für den Fall (und nur für den Fall), dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über die Durchführung von ärztlichen Maßnahmen zu entscheiden. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Sie im Koma liegen oder sich in einem derartigen Zustand befinden, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, sich zu äußern oder zu verstehen, was mit Ihnen passiert. Es geht also nicht darum, dass eine andere Person für Sie entscheidet, obwohl Sie noch in der Lage sind, alles selbst zu entscheiden. Nur wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können, muss aber irgendjemand für Sie entscheiden. Sicher entscheiden Ärzte im Notfall, was sie tun. Sie werden nicht in höchster Lebensgefahr von einem Arzt einfach sich selbst überlassen. Die Frage ist aber, was wollen Sie selbst, wenn Sie sich in diesem Moment dem Arzt mitteilen könnten. Allerdings müssen Sie Ihre Wünsche für die ärztliche Behandlung so genau wie möglich beschreiben, damit auch eine andere Person versteht, was Sie wollen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht einige Regeln aufgestellt. Reden Sie mit der Personen oder den Personen, die dann für Sie selbst Entscheidungen über die ärztlichen Behandlungen treffen soll(en).  Erklären Sie ihnen, was Ihnen wichtig ist. Sagen Sie auch, wo sich die Patientenverfügung für den Notfall befindet. Reden Sie mit Ihrem Hausarzt. Lassen Sie in Ihrer Krankenakte vermerken, dass Sie eine Patientenverfügung haben. Eine Patiententenverfügung kann in Form eines Formulars erstellt werden oder als Text. Sie muss nicht notariell beurkundet werden. WICHTIG ist in diesem Zusammenhang aber, dass Ihr Ehegatte (zumindest nach derzeitiger Rechtslage) nicht ohne eine solche Patientenverfügung für Sie entscheiden darf.

Bei einer Vorsorgevollmacht geht es darum, dass Sie im Vorfeld bereits festlegen, wer für Sie welche Entscheidungen trifft, wenn Sie selbst (rechtlich gesehen) nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Die Vorsorgevollmacht soll möglichst die Einrichtung einer Betreuung verhindern. Es gibt dabei eine Unterscheidung zwischen persönlichen Angelegenheiten und Vermögensangelegenheiten. Sie können eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, wobei die Vollmacht auch für die persönlichen Angelegenheiten und Vermögensangelegenheiten getrennt erteilt werden kann, also eine Person soll sich um die persönlichen Angelegenheiten kümmern und eine andere um die Vermögensangelegenheiten. Beachten Sie aber bitte, dass die Vorsorgevollmacht (mindestens) für den Bereich der Vermögensangelegenheiten dann notariell beurkundet werden muss, wenn zu Ihrem Vermögen Grundeigentum (ein Grundstück, eine Eigentumswohnung oder ein Haus) gehört. In diesem Fall würde dem Bevollmächtigten eine handschriftliche Vollmacht nichts nutzen, da er diese bei dem Abschluss eines Notarvertrags nicht nutzen kann. Hier aber müssen Sie bedenken, dass der Bevollmächtigte für Sie entscheiden darf. Machen Sie es aber für den Bevollmächtigten nicht zu kompliziert. Finden Sie eine Balance zwischen Vertrauen in die bevollmächtigte Person und Kontrolle der bevollmächtigten Person.