Wenn Sie einen Handwerker beauftragen, dass er bei Ihnen etwas reparieren soll oder etwas installieren soll oder die Wand streichen oder tapezieren soll oder den Boden verlegen soll (und so weiter), dann schließen einen Werkvertrag. Es soll ja Menschen geben, die dann mit dem Handwerker vereinbaren, dass der Handwerker keine Rechnung schreiben muss und sie den Handwerker bar bezahlen. Von einem derartigen Vorgehen kann ich aber nur abraten. Sie verstoßen damit nicht nur gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, sondern verlieren auch ganz wesentliche Rechte gegen den Handwerker. Der Grund dafür ist, dass derartige Verträge – auch wenn nur ein Teil der Arbeiten „schwarz“ gemacht werden – nichtig sind, also keine Wirkung haben. Damit können weder Sie als Auftraggeber noch Sie als Handwerker irgendwelche Rechte aus dieser Vereinbarung herleiten.
Bei einem derartigen Schwarzgeschäft muss der Handwerker für seinen Pfusch nicht gerade stehen, er muss also nicht ordnungsgemäß arbeiten. Arbeitet der Handwerker nicht ordnungsgemäß, so haben Sie keinerlei Rechte auf Beseitigung der Mängel (siehe BGH-Urteil vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13 - siehe dazu meinen Blog).
Aber auch für Sie als Handwerker hat ein derartiges Geschäft – unabhängig vom Stress mit dem Finanzamt und etwaigen Strafverfahren – erhebliche Nachteile. Ihr Kunde ist nämlich nicht verpflichtet, Sie in irgendeiner Weise überhaupt zu bezahlen (siehe BGH-Urteil vom 16.03.2017, Az. VII ZR 197/16 - siehe dazu meinen Blog - und BGH-Urteil vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13).
Ein solcher Werkvertrag ist auch ein "Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder dem Umnbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder enes Teils davon". Die Beschreibung ist eine Definition, die ab 01.01.2018 als Definition für einen Bauvertrag ins BGB aufgenommen wird. Dann werden sich in den §§ 650a ff. BGB die Regelungen zum Bauvertrag finden. Ein solcher Bauvertrag ist eine Unterform eines Werkvertrags.